Im Zeitraum 01.10.-30.11.2026 finden die regulären Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen (SBVen) statt. Gewählt werden können SBVen, wenn in Betrieben und Dienststellen mindestens fünf schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen beschäftigt sind.

Da das Sprecher*innenteam von Leibniz-inklusiv schon ein Jahr vorher einige Anfragen erreicht haben, wie eine SBV-Wahl auch vor dem regulären Zeitraum rechtssicher durchgeführt werden kann, versuchen wir nachfolgend speziell für die Leibniz-Einrichtungen einige grundsätzliche Informationen bereitzustellen und einige ausgewählte Links zu weiterführenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine Gewähr für absolute Rechtskonformität und Unanfechtbarkeit durchgeführter Wahlprozesse ist aber damit nicht gegeben.

Rechtliche Grundlagen allgemein:

In § 177 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Näheres zur konkreten Durchführung der SBV-Wahlen regelt die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Vereinfachtes Wahlverfahren per Wahlversammlung:

Wer nicht nur anhand der allgemeinen Vorschriften die Wahl vorbereiten und durchführen möchte, kann sich im Folgenden an unsere Empfehlungen zur Durchführung einer Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren orientieren. Grundvoraussetzung ist hier, dass nicht mehr als 50 schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen in der Dienststelle oder dem Betrieb beschäftigt sind. Wir gehen bei der Größe der Leibniz-Einrichtungen und ihrer Beschäftigtenzahlen insgesamt davon aus, dass dieses Szenario aktuell auf alle Leibniz-Einrichtungen zutrifft. Sollten wir per E-Mail an [email protected] darüber informiert werden, dass es Einrichtungen gibt, bei denen dies nicht der Fall ist, würden Informationen hier zum formalen Wahlverfahren mit Bestellung eines Wahlvorstandes ergänzen. Dieses formale Wahlverfahren ist ausdrücklich nicht anzuwenden im Fall von weniger als 50 schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten in einer Dienststelle oder einem Betrieb.

Vorbereitung der Wahl:

In § 19 der SchwbVWO wird bestimmt, dass die amtierende SBV spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten in geeigneter Weise zur Wahlversammlung einlädt. Dies bezieht sich auf eine Wahlversammlung, die als sofortiges Ergebnis eine neu gewählte SBV ermöglicht. Insofern sind hier keine längeren Fristen vorgesehen.

Existiert noch keine SBV in der Dienststelle oder dem Betrieb, können drei Wahlberechtigte, Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen. Wird eine SBV gewählt, deren Amtszeit bis zum nächsten regulären Wahlzeitraum weniger als ein Jahr beträgt, findet eine erneute Wahl erst im übernächsten Wahlzeitraum statt, wenn die SBV bis dahin im Amt bleibt.

Zu beachten ist ferner auch, dass in Leibniz-Einrichtungen mit mehreren weit auseinander liegenden Standorten an jedem dieser Standorte unter den oben genannten Bedingungen für die Wahl einer SBV eine lokale SBV gewählt werden kann. Zur Folgewahl einer Gesamt-Schwerbehindertenvertretung (GSBV) ist der zweite Teil der SchwbVWO zu beachten.

Durchführung der Wahl:

Bevor die Wahlversammlung überhaupt ihrer Aufgabe der Wahl einer SBV nachkommen kann, sollte geklärt werden, wer an der Wahlversammlung überhaupt teilnehmen darf. Die SchwbVWO bestimmt tatsächlich nur, dass die Wahlberechtigten zur Wahlversammlung einzuladen sind. Ob wählbare Personen, die kandidiert haben oder kandidieren möchten, teilnehmen dürfen, wenn sie nicht wahlberechtigt sind, bleibt völlig offen.

Mit einfacher Stimmmehrheit wählt die Wahlversammlung zunächst eine Person in die Wahlleitung. Die Wahlversammlung kann ferner zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelferinnen bestimmen. Da Wahlleitung und Wahlhelferinnen nicht gleichzeitig auch wahlberechtigt sein müssen, ist vor der Wahlversammlung zu klären, ob dafür zu wählende oder bestimmende Personen die damit verbundenen Aufgaben auch übernehmen würden.

Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren (https://www.sbv-wahl.de/wahlverfahren/vereinfachte-sbv-wahl/wahlordnung)