Barrierefreiheit ist keine einmalige Prüfung, sondern eine Haltung. Sie lässt sich nicht mit einem Audit „abhaken", sondern erfordert kontinuierliches Verständnis, Empathie und echtes Engagement.

Leibniz-inklusiv hat sich in diesem Jahr (2025) in der thematischen Befragung mit dem aktuellen Umsetzungsstand digitaler Barrierefreiheit in der Leibniz-Gemeinschaft beschäftigt. Im Folgenden stellen wir einige Eckpunkte für die Notwendigkeit von digitaler Barrierefreiheit vor und geben einige Hinweise, was hierbei zu beachten ist. Vervollständigt wird diese Informationsseite durch einige weiterführende Links.

Grundsätzliches

“Digitale Barrierefreiheit beschreibt zum einen die Erfahrung von Menschen, IT-Lösungen (Software, Websites etc.) ohne Barrieren auffinden und nutzen zu können. Barrieren sind beispielsweise unzureichende Farbkontraste oder die Unmöglichkeit, eine Website ohne Maus - also mit der Tastatur – navigieren zu können. Zum anderen beschreibt digitale Barrierefreiheit die technische Beschaffenheit von IT-Lösungen, d. h. die spezifischen technischen Eigenschaften, welche eine barrierefreie Nutzungserfahrung von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Solche technischen Eigenschaften stellen beispielsweise ausreichende Farbkontraste oder die Bedienbarkeit mit der Tastatur sicher.” (Letzter Aufruf 09.12.2025: https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/PB/DE/was-ist-digitale-barrierefreiheit.html) Um Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen, die nicht nur an Forschungsergebnissen, -produkten und Dienstleistungen, die in den Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft erbracht werden, partizipieren zu lassen, sondern um diesen Menschen auch vollständig als Beschäftigte in der Leibniz-Gemeinschaft teilhaben zu lassen, müssen digitale Angebote entsprechend barrierefrei zugänglich sein. Dabei sind die oben genannten einzelnen Punkte Farbkontrast und Tastaturbedienung nur zwei Beispiele für sehr unterschiedliche digitale Barrieren bei den unterschiedlichen Beeinträchtigungen. Insgesamt wird aus Sicht von Leibniz-inklusiv mit der Umsetzung (digitaler) Barrierefreiheit in internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit in die Zukunft der Leibniz-Einrichtungen und der Leibniz-Gemeinschaft investiert.

Gesetzlichkeiten

Und natürlich gibt es auch gesetzliche Verpflichtungen zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit:

In der EU sind alle öffentlichen Stellen auf Bundes- und Landesebene verpflichtet, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen, Word- und PDF-Dokumente sowie die dazugehörigen Vorgänge barrierefrei zu gestalten. Das besagt die Richtlinie (EU) 2016/2102. Diese „EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ (Web Accessibility-Richtlinie, (EU) 2016/2102) trat bereits 2016 in Kraft.

Für die öffentliche Verwaltung des Bundes sind die maßgeblichen Vorschriften zur barrierefreien Informationstechnik, einschließlich Websites, mobiler Anwendungen und spezifischer Intranet-Angebote für Beschäftigte im § 12a ff. BGG sowie in der darauf aufbauenden BITV 2.0 festgeschrieben. Am 28.06.2025 trat - wie der Name schon sagt - das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es regelt die Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, EAA) in Deutschland, insbesondere in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen.

Deshalb ist die Kompetenzentwicklung im Bereich digitaler Barrierefreiheit in allen Leibniz-Einrichtungen besonders wichtig!

Barrierefreiheit sollte von Anfang an eingeplant werden

(Bundesfachstelle Barrierefreiheit)

Wenn Sie ein Dokument von Anfang an richtig anlegen, sind Umsetzung und Aufwand überschaubar. Nachträgliche Anpassungen sind oft aufwendig und fehleranfällig. Diese Punkte helfen Ihnen bei der Erstellung:

  1. Arbeiten Sie mit einem Textverarbeitungsprogramm, das die barrierefreie Texterstellung mit integrierten Funktionen unterstützt. Beispiele: Microsoft Word oder die kostenfreie Alternative LibreOffice Writer.
  2. Achten Sie auf eine gut lesbare Schriftart (z. B. Arial oder Verdana) in ausreichender Größe (mindestens 12 pt).
  3. Berücksichtigen Sie ein ausreichendes Kontrastverhältnis zwischen Schriftfarbe und Hintergrund (mindestens 4,5:1).
  4. Vermeiden Sie Farbe als alleiniges Unterscheidungsmerkmal. Kombinieren Sie sie mit Symbolen oder Beschreibungen, um Informationen vielseitig zu vermitteln (z. B. nicht nur rote Schrift für Warnhinweise, sondern zusätzlich ein Warnsymbol).
  5. Zeichnen Sie Überschriften mit Formatvorlagen aus (z. B. „Überschrift 1“, „Überschrift 2“).
  6. Fügen Sie Abstände über Absatzformatierung ein – nicht über Leerzeichen oder Enter-Taste.
  7. Versehen Sie Bilder und Grafiken mit aussagekräftigen Alternativtexten (z. B. „Logo der Bundesfachstelle Barrierefreiheit“).